Rechtsprechung
AG Erding, 13.02.2023 - 117 C 1149/22 |
Volltextveröffentlichung
- BAYERN | RECHT
Fluggastrechte-VO Art. 5 Abs. 1 lit. c, Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 lit c
Verzögertes Boarding aufgrund Corona-Maßnahmen als außergewöhnlicher Umstand
Kurzfassungen/Presse
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Verspätung wegen Kontrolle der Einhaltung der Corona-Vorschriften als außergewöhnlicher ...
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 22.12.2008 - C-549/07
EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH …
Auszug aus AG Erding, 13.02.2023 - 117 C 1149/22
Artikel 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 ist dabei als Ausnahmeregelung eng auszulegen (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 - C-549/07, Rn. 20).Als außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Vorschrift können nur solche Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 - C-549/07).
- EuGH, 19.11.2009 - C-402/07
Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen
Auszug aus AG Erding, 13.02.2023 - 117 C 1149/22
Denn große Verspätungen ab drei Stunden berechtigen gleichermaßen zu einer Ausgleichszahlung nach Art. 5, Art. 7 VO (EG) 261/2004 wie auch eine Flugannullierung (EuGH, Urt. v. 19.11.2009 - C-402/07, C-432/07). - AG Frankfurt/Main, 09.03.2016 - 29 C 1685/15
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnlicher Umstand / Nichterscheinen eines …
Auszug aus AG Erding, 13.02.2023 - 117 C 1149/22
Vielmehr handelt es sich bei dem Umstand, dass bereits verladenes Gepäck wieder ausgeladen werden muss, weil der betreffende Fluggast nun doch nicht am Flug teilnimmt, um einen gewöhnlichen Vorgang der Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.03.2016 - 29 C 1685/15(21), BeckRS 2016, 114998). - OLG Frankfurt, 19.07.2006 - 19 U 80/06
Geltendmachung und prozessuale Kostenfolge eines Leistungsverweigerungsrechts
Auszug aus AG Erding, 13.02.2023 - 117 C 1149/22
Jedenfalls aber kann § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Anwendung gelangen, wenn die Zug-um-Zug Einschränkung bei wirtschaftlicher Betrachtung für den Kläger nur eine unwesentliche Einbuße bedeutet, da die von ihm Zug-um-Zug zu erbringende Leistung keinen nennenswerten Aufwand erfordert (OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Juli 2006 - 19 U 80/06 -, juris, Rn. 18;… BeckOK ZPO/Jaspersen, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 92, Rn. 29).